EnSimiMaV außer Kraft, §§ 60 b und 60c GEG in Kraft

Info: 20.09.2024 in Allgemein
Zum Ende dieses Monats tritt die sog. EnSimiMaV außer Kraft. Deren Regelungen zur Heizungsüberprüfung und zum hydraulischen Abgleich finden sich fortan in den neuen §§ 60b und 60c des Gebäudeenergiegesetzes, die vom 1. Oktober 2024 an gelten. Im Unterschied zur EnSimiMaV beziehen sich die Regelungen des § 60c GEG nicht nur auf die Gaszentralheizung, sondern auf alle Heizungssysteme mit Wasser.