Sind Zahlungen in die Erhaltungsrücklage wieder als Werbungskosten direkt abzusetzen?

Info: 16.09.2024 in Allgemein
Das Procedere der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 1988 bereits festgestellt. Im Jahre 2008 hat er diese Rechtsprechung bestätigt. Es war somit über Jahre hinweg gesicherte Rechtsprechung und Literaturmeinung, dass die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage keine unmittelbar abzugsfähigen Werbungskosten darstellen, sondern erst dann steuerlich wirksam einsetzbar waren, wenn diese verwendet wurden. Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Jahr 2020 und der dort getroffenen Feststellung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr eigenständig rechtsfähig ist, kann diese Rechtsprechung nochmals neu beleuchtet werden.
 
Der Inhaber der Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ist jetzt völlig unzweideutig die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst und nicht mehr anteilig der einzelne Wohnungseigentümer. Zu diesem Sachverhalt ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig. Sollten Sie also eine vermietete Eigentumswohnung besitzen und durch ihre Zahlungen die Erhaltungsrücklage aufgefüllt haben, ohne dass im gleichen Jahr entsprechend hohe Maßnahmen ergriffen und bezahlt wurden, legen Sie gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf das Revisionsverfahren BFH, Az. IX R 19/24 das Ruhen des Verfahrens. Nur auf diese Weise können Sie bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens in den Genuss der vielleicht positiven Rechtsprechung kommen.