Gesetzesänderungen in 2024

Info: 02.01.2024 in Allgemein
Auch im Jahr 2024 greifen einige neue gesetzliche Regelungen. Hier die wichtigsten Regelungen für Verwalter/Eigentümer:
 
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die Pflicht, bei neu Einbau einer Heizung zu verwenden, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien (65-EE) betrieben wird, gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude greift diese Regel erst mit dem Vorliegen einer sog. „Kommunalen Wärmeplanung“. Immobilienverwalter müssen außerdem dieses Jahr zu einer Art Bestandsaufnahme für Gebäude mit Gasetagenheizungen bis zum 31. Dezember 2024 Informationen bei Eigentümern und Schornsteinfeger abfragen.
 
Hydraulischer Abgleich
Laut Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) ist ein hydraulischer Abgleich bis zum 15. September 2024 in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten durchzuführen. Bis zum 15. September 2023 war er für Gebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten Pflicht. Das neue Gebäude Energiegesetz (GEG) regelt den Abgleich für alle neu eingebauten Heizungen erstmals per Gesetz. Für Bestandsheizungen gelten je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme Regelungen zur Prüfung und Optimierung.
 
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Mit der GEG-Novelle traten im Januar 2024 auch neuer Förderbedingungen in Kraft. Für den Heizungstausch gibt es eine Grundförderung von 30 % und für bestimmte Heizungen eine Effizienzbonus i.H.v. 5 %. Den Klimageschwindigkeitsbonus (bis 2028) von weiteren 20 % sowie den einkommensabhängigen Bonus (30 %) erhalten nur selbstnutzende Eigentümer. Die Förderung darf in Summe 70 % betragen. Die maximal förderungsfähigen Kosten für eine Heizungsanlage sind bei Eigentümergemeinschaften gedeckelt.  Eine Kombination der BEG-Förderung mit Förderkrediten ist möglich. Weitere Einzelmaßnahmen, die die Effizienz des Gebäudes erhöhen, werden mit 15 % und möglichen weiteren 5 %  bei vorliegendem individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) bezuschusst.
 
Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Das WPG flankiert das neue GEG. Bis zum 30. Juni 2026 müssen Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern eine Werbeplanung vorlegen; Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Mit Vorliegen der Werbeplanung greifen die Pflichten aus dem GEG für Bestandsgebäude.
 
Kehr- und Überprüfungsordnung
Durch das GEG erweitert sich das Aufgabenspektrum der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die neune Aufgaben werden als Gebührentatbestände in die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) aufgenommen. Neue Pflichten sind etwa die Überprüfung der Anforderungen an eine Solarthermie-Hybridheizung oder die Nutzung von Biomasse oder Wasserstoff.
 
Erhöhung der CO²-Abgabe
Die CO²-Abgabe wurde am 1. Januar 2024 von 30,00 € auf 45,00 € pro Tonne angehoben, was zu einer entsprechenden Verteuerung beim Heizen mit Gas und Öl führt. Zusätzlich wird ab 2024 die Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen, was voraussichtlich Auswirkungen auf die Preise für Fernwärme und/oder die Abfallentsorgung haben wird. Ab 2025 ist eine weiter Anhebung der CO²-Abgabe auf 50,00 € pro Tonne geplant. Des Weiteren ist bei der Betriebskostenabrechnung 2023 darauf zu achten, dass die Kosten der CO²-Abgabe je nach energetischem Zustand des Objektes nicht mehr vollständig auf Mieter umgelegt werden dürfen.
 
Preisbremsen laufen aus
Die Energiepreisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 vorzeitig ausgelaufen. Ab 2024 müssen Verbraucher mit höheren Preisen in ihren Abnahmeverträgen die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Zusätzlich wird die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme ab 2024 wieder auf den regulären Steuersatz von 19 % angehoben.
 
Wohnriester für energetische Baumaßnahmen
Ab Januar 2024 können Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, Guthaben aus ihren Wohnriester-Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen für den Einbau einer Wärmepumpe verwenden. Die Anträge zur Nutzung des Riester-Guthabens sind bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
 
Wachstumschancengesetz
Es soll eine Reihe von Entlastungen für die Wirtschaft bringen, so unter anderem eine degressive Abschreibung von 6 % für neue Wohngebäude. Auch bei einer energetischen Sanierung soll eine höhere Steuerermäßigung möglich sein. Für Maßnahmen, die ab 2024 beginnen und vor 2026 abgeschlossen werden, ist eine Steuerermäßigung von 10 % (max. 12.000,00 €) geplant. Bisher sind es 6 %.
 
Transparenzregister
Seit Jahresbeginn müssen alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein, da die letzten Übergangsregeln Ende 2023 ausgelaufen sind.
 
Geldwäschegesetz
Seit Januar 2024 müssen Maklerunternehmen im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registriert sein. Dieser Schritt zielt darauf ab, die Fähigkeit der FIU zur Erkennung und Verfolgung verdächtiger Transaktionen zu verbessern.
 
Mietspiegelreformgesetz
Mit dem 31. Dezember 2023 endete die Frist für Gemeinden über 50.000 Einwohner, welche bisher ohne Mietspiegel waren. Nun sind diese dazu verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Aus diesem wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, die Maßstab für Mieterhöhungen ist.
 
Wegfall Nebenkostenprivileg
Ab dem 1. Juli 2024 wird das sog. Nebenkostenprivileg für die Umlage von Kabelgebühren in vermieteten Wohnungen wegfallen, was eine Folge des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG) aus dem Jahre 2021 ist. Mieter sollen die freie Anbieterwahl bei der Versorgung mit TV-Signalen (oder Internet) erhalten. Zugleich sollen Rahmenbedingungen für den schnellen und flächendeckenden Ausbau von Gigabit-Netzen verbessert werden. Mietern kann für die Glasfaserleitung ein“ Bereitstellungsentgelt“ berechnet werden. Der Umlagebetrag wird auf max. 60,00 € pro Jahr und Wohnung (insgesamt höchstens 540,00 €) begrenzt und soll zeitlich befristet gelten.
 
Zertifizierter Verwalter
Seit dem 1. Dezember 2023 haben Eigentümer Anspruch auf die Bestellung einer zertifizierten (§ 19, Abs. 2, Nr. 6 WEG), was bedeutet: Wenn der Verwalter nicht zertifiziert ist, ist die Bestellung nicht ordnungsmäßig. Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters ist zwar weiterhin möglich. Sie wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig. Ausnahmen gibt es für kleine Eigentümergemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumseinheiten.