Die Regierung hat die Umsetzung des Entwurfs zum Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, beschlossen. Dieses tritt folglich mit dem 01.01.2024 in Kraft und bringt neben der Einführung des Heizungsgesetzes auch Neuerung im Mietrecht mit sich. Sollte sich der Vermieter für den Einbau einer energiesparenden Heizungsanlage entscheiden, hat das der Mieter zu dulden und ist gegen sämtlich Umbaumaßnahmen machtlos. Dies gilt jedoch nur, sofern diese Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energien betrieben wird. So das neue GEG.
Nach Modernisierungsmaßnahmen, unter die auch der Tatbestand einer neuen Heizungsanlage fällt, ist eine Mieterhöhung im Rahmen der Vorschriften des § 559 BGB in Höhe von 8 % der aufgewendeten Kosten durch den Vermieter möglich. Das ist jedoch gedeckelt auf 3,00 € je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren, sofern die zuvor festgelegte Miete mehr als 7,00 € pro Quadratmeter betragen hat. In allen anderen Fällen ist die Höchstgrenze 2,00 € je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren. Vorsicht ist lediglich bei der Anschaffung von Wärmepumpen geboten. Sollte hier das Verhältnis von zugeführter und erzeugter Energie nicht mindestens 2,5 zugunsten der erzeugten Energie aufweisen, sprich die Jahresarbeitszahl JAZ kleiner als 2,5 sein, sind die oben genannten Grundsätze der Mieterhöhung nicht mehr anwendbar. Stellt die Mehrbelastung für den Mieter eine unzumutbare Härte dar, kann die Mieterhöhung in keinem Fall auf die gesetzlichen Vorschriften dazu gestützt werden.
Umgekehrt jedoch kann, sofern die Heizung die neuen Vorschriften des GEG nicht erfüllt, keine Mietminderung verlangt werden. Die Berechnung, ob die Wärme der Heizung aus zu mindestens 65 % erneuerbaren Energien stammt, kann durch den Mieter nicht vom Vermieter verlangt werden, da aufgrund fehlender Bestimmungen im Vertrag nicht vom Vermieter verlangt werden kann.
Welche Auswirkungen dieses Gesetz tatsächlich hat und inwiefern sich die gesetzlichen Gegebenheiten zukünftig noch ändern werden, kann nur schwer prognostiziert werden und bleibt abzuwarten.