Info - Finanzielle Entlastungen auch für das Heizen mit Heizöl, Briketts, Flüssiggas oder Pellets

Info: 14.04.2023 in Allgemein

 

Auch wer mit Heizöl, Briketts, Flüssiggas oder Pellets heizt, wird finanziell entlastet – bis zu 2.000,00 € Zuschuss pro Haushalt sind möglich. Anträge sollen ab Anfang Mai 2023 online gestellt werden – auch rückwirkend für 2022.

 
Strom- und Gaskunden profitieren bereits seit Monatsanfang von den sogenannten Preisbremsen. Private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Holzhackschnitzeln, Briketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks heizen, mussten länger auf eine Entlastung rechnen. Die Anträge sollen ab Anfang Mai 2023 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.12.2022 gestellt werden können. Die Frist wird voraussichtlich bis zum 20.10.2023 laufen.
 
Entlastet werden sollen Eigentümer, aber auch Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt werden. Wird die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) betrieben, sind diese antragsberechtigt. Der Vermieter muss erklären, dass er die erhaltene Förderung an die Mieter weiterleitet. Mit den Zuschüssen sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind die Kosten gegenüber dem Durchschnittswert. Dafür wurden Referenzpreise ermittelt.
 
Für Heizöl liegen diese bei 71 Cent pro Liter, für Flüssiggas 57 Cent pro Liter, für Holzpellets 24 Cent pro Kilogramm. Für Holzhackschnitzel beträgt der Referenzpreis elf Cent pro Kilo, für Holzbriketts 28 Cent pro Kilo. Bei Scheitholz liegt der Referenzpreis bei 85,00 € je Raummeter, bei Kohle / Koks bei 36 Cent pro Kilo – jeweils inklusive Umsatzsteuer. Maßgeblich ist das Lieferdatum.
 
Der direkte Zuschuss wird auf maximal 2.000,00 € pro Haushalt begrenzt. Erstattet werden 80 % der Mehrkosten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100,00 € pro Haushalt, höchstens allerdings 1.000,00 € bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller, also einen Vermieter für mehrere Haushalte. Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 €/Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 €/Liter). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((3.000 x 1,60) - 2 x (3.000 x 0,71)) = 432,00 €.
 
Preisbremsen, Soforthilfen, weniger Umsatzsteuer auf den Gasverbrauch, ein neuer Heizkostenzuschuss beim Wohngeld: Einige der Maßnahmen haben Wirkungen bis weit über den Winter hinaus. Andere greifen kurzfristig. Welche Maßnahmen für den Mietwohnungsmarkt besonders relevant sind, zeigt der nachfolgende Überblick:
 
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz:
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ist wie geplant am 19.11.2022 in Kraft getreten. Die Soforthilfe war der erste Teil des 65 Milliarden Euro schweren dritten Entlastungspakets.
 
Dezember-Abschlag 2022
Von der Soforthilfe im Dezember 2022 profitierten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Firmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen. Es wurde die Abschlagszahlung für diesen Monat erlassen oder es wird die nächste Abrechnung um den Betrag entlastet. Bezuschusst wird auch der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch GdWE` s.
 
Gas- und Strompreisbremse
Die Preisbremsen für Strom und Gas sind Teil zwei des dritten Entlastungspakets. Privathaushalte sollen die Strommenge für den Basisverbrauch zu vergünstigten Preisen erhalten. Zudem sollen die beim Strompreis relevanten – voraussichtlich steigenden – Netzentgelte damit bezuschusst werden.
 
CO2-Umlage ausgesetzt
Die ursprünglich für den 1.1.2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um 5,00 € pro Tonne wurde um ein Jahr verschoben – ebenso wie die Folgeschritte verschoben werden sollen. Derzeit liegt der CO2-Preis bei 30,00 pro Tonne. Die Erhöhung von 30,00 € pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35,00 € kommt damit erst zum 1.1.2024. Der CO2-Preis wird seit Januar 2023 zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.
 
Dauerhafter Heizkostenzuschuss ab 2023 über das Wohngeld
Ein einmaliger Heizkostenzuschuss ging Ende 2022 an Wohngeldempfänger. Er beträgt 415,00 € für einen Ein-Personen-Haushalt, 450,00 € für zwei Personen und für jeden weiteren Bewohner 100,00 €. Im Zuge der für Anfang 2023 geplanten Wohngeldreform soll der Zuschuss inklusive einer Klimapauschale zur dauerhaften Komponente des Wohngelds werden.
 
Mieterschutz bei Nebenkosten

Mieter sollen vor einer Überforderung durch steigende Nebenkostenvorauszahlungen geschützt werden. Strom- und Gassperren sollen vermieden werden. Die  Expertenkommission "Gas und Wärme" empfiehlt in ihrem Abschlussbericht vom 31.10.2022 einen halbjährigen Kündigungsschutz für Mieter, die ihre Energierechnung nicht begleichen können. Vermieter sollen eine zinslose Liquiditätshilfe erhalten, wenn sie für Zahlungen der Mieter in Vorleistung gehen. Das Geld soll aus einem für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 30.4.2024 geplanten Sofort-Hilfsfonds kommen.
 
Senkung der Umsatzsteuer auf Gas
Die Umsatzsteuer für den gesamten Gasverbrauch und für Fernwärme soll von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Diese Senkung soll bis Ende März 2024 gelten.
 
Wegfall der EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom
Am 01.07.2022 ist die EEG-Umlage weggefallen.