Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG vom 24.08.2022

Info: 18.11.2022 in Allgemein
Vermieter müssen sich künftig am CO2-Preis für das Heizen beteiligen. Bisher zahlen die Mieter die Abgabe alleine. Ab Januar 2023 soll ein Stufenmodell die Kostenaufteilung neu regeln.
 
Der Bundestag hat am 10.11.2022 in zweiter und dritter Lesung den  Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG vom 24.8.2022) beschlossen. Je höher der CO2-Ausstoß eines Gebäudes ist, desto mehr zahlen die Vermieter; je besser die Energieeffizienz desto mehr die Mieter. Es soll am 1.1.2023 in Kraft treten.
 
Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Vermieter müssen sich in vielen Fällen nunmehr erstmalig an der Klimaabgabe der Mieter fürs Heizen beteiligen. Je weniger klimafreundlich ein Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter sollen Vermieter sogar bis zu 95 % des CO2-Preises übernehmen.
 
Geplant sind insgesamt zehn Stufen, in denen der Anteil der Vermieter immer weiter abnimmt – bis hin zu sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard EH55: Hier sollen die Mieter nach den Plänen der Koalitionäre die Zusatzkosten weiterhin allein stemmen. In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, hängt auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Auf Vermieter/Verwalter könnte dadurch ein erheblicher Mehraufwand zukommen, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß machen müssten. Für jedes Haus muss nun ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist.
 
Bei Nichtwohngebäuden – etwa Gebäuden mit Geschäften und Büros – soll zunächst eine "50-50-Regelung" gelten, es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich anders. Bis Ende 2025 soll dann auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.
 
Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich ein, müssen sie sich weniger stark oder sogar gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Dabei geht es etwa um Denkmalschutzvorgaben, die einer Dämmung der Wände entgegenstehen können. Oder auch die Lage in so genannten Milieuschutzgebieten, wo es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt.
 
Unter anderem sollen Brennstofflieferanten nun eine Informationspflicht haben, damit Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen können.
 
Die neuen Regelungen sollen unbefristet gelten. Die erforderliche Datengrundlage soll bis zum Ende des Jahres 2024 erarbeitet werden.