Eigentumswohnung als Ferienwohnung!

Info: 03.07.2014 in Allgemein, Wissenswertes


Ist das nicht eine gute Idee?????

Schnell mal ein bisschen Geld nebenbei verdienen – problemloser als mit Dauermietern? In den meisten Städten ist doch irgendwie immer Ferienzeit. Die Nachfrage nach Wohnungen für den kurzen Städtetrip steigt ständig. Auch Geschäftsreisende zeigen großes Interesse an Ferienwohnungen.


Na also – prima! Nur was sagen die Nachbarn dazu?
Täglich oder wöchentlich wechselnde Nachbarn. Ist dies schon eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch mögl. Lärm, Verschmutzung des Treppenhauses oder rücksichtsloses Verhalten?
Und überhaupt; liegt hier eine unzulässige gewerbliche Nutzung vor? Kann die betroffene Eigentümergemeinschaft dem „schwarzen Schaf“ die Vermietung an Feriengäste untersagen?
Lange Zeit wurde die Frage streitig behandelt. Es wurde überwiegend dahingehend entschieden, dass die gewerbliche Nutzung einer zu Wohnzwecken dienenden Eigentumswohnung zweckentfremdend und damit unzulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat Klarheit geschaffen.
Die Vermietung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung ist zulässig! (BGH V ZR 72/09 Urteil vom 15.01.2010)
Auch die wechselnde Vermietung an Kurzzeit-Mieter bewege sich innerhalb der Grenzen einer Wohnungsnutzung und damit innerhalb der Vorgaben einer Teilungserklärung, wonach das Sondereigentum Wohnzwecken dient.
Ob es sich hier um eine gewerbliche Nutzung handele hänge nicht davon ab, welcher steuerlichen Einkommensart die Mieteinnahmen zuzuordnen seien oder ob der Vermieter unternehmerisch tätig werde. Abzustellen sei nur auf das was in der Wohnung stattfinde; d.h. auch Kurzzeit-Gäste tun nicht anderes als  WOHNEN.
Ob nun eine unangemessene Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer vorliegt muss im Einzelfall entschieden werden.
Sicherlich randalieren nicht alle Urlauber, nicht alle liegen besoffen im Treppenhaus rum, reißen die Briefkästen ab oder pöbeln die nette alte Dame von nebenan an. Abgesehen davon kann unangemessenes Verhalten auch von anderen Eigentümern oder Dauermietern ausgehen.
Wie kann eine Eigentümergemeinschaft die Diskussion im Vorfeld schon verhindern?

Ganz einfach: In der Teilungserklärung!!!! – durch entsprechende Vereinbarung!!!!

Ein ausdrückliches Verbot in der Teilungserklärung ist möglich. Dies kann auch durch eine nachträgliche Änderung eingefügt werden.
Es könnte auch geregelt werden, dass die Zustimmung anderer / einzelner / bestimmter  Eigentümer zuvor eingeholt werden muss. Ein solcher Genehmigungsvorbehalt ist sicher immer dann sinnvoll wenn es sich um Mehrhausanlagen handelt; wenn die Eigentümer des betroffenen Hauses nicht einzuwenden haben – wer dann?