Neue HKVO - Pflichten für Eigentümer und Verwalter

Info: 16.11.2021 in Allgemein
Die Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht sollte bereits im Oktober 2020 erfolgt sein – so die Vorstellung der EU. Ziel der Richtlinie ist es, mehr Klimaschutz im Gebäudesektor zu erreichen. Rund ein Jahr später geht es tatsächlich auf die Zielgerade: Am Freitag, 05.11.2021 hat der Bundesrat der Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) und damit der Umsetzung der EED-Vorgaben zugestimmt. Mit Veröffentlichung und Inkrafttreten der novellierten HKVO ergeben sich neue Pflichten für Eigentümer und Verwalter im Bereich Verbrauchserfassung und -information:
 
Erste Auswirkung: Unterjährige Verbrauchsinformation
Erfolgen Veröffentlichung im Bundesanzeiger und Inkrafttreten der neuen HKVO noch in diesem Jahr, sind Vermieter und Verwalter ab Januar 2022 verpflichtet, Bewohnern, die in einer mit funkauslesbaren Geräten ausgestatteten Wohnung leben, monatlich über ihren individuellen Verbrauch von Wärme und Warmwasser zu informieren. Diese sogenannte „unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)“ muss folgende Angaben enthalten:
  • aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser
  • Verbrauchswerte des Vormonats
  • Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres
  • Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten vergleichbarer Wohnungen

Die erhöhte Verbrauchstransparenz soll Bewohnern ihren Verbrauch bewusster machen und die Möglichkeit geben ihr Verbrauchsverhalten zu optimieren.
 
Zweite Auswirkung: Funkmesstechnik wird zur Pflicht
Die neue Heizkostenverordnung sieht außerdem vor, dass fortan bei Neuinstallation oder Geräteaustausch von Messtechnik nur noch fernauslesbare Geräte eingebaut werden dürfen. Bis Ende 2026 müssen dann sämtliche Liegenschaften, die noch mit konventionellen Erfassungsgeräten ausgestattet sind – unabhängig von der individuellen Gerätelaufzeit – vollständig auf Fernauslesung umgerüstet sein. Die entsprechende Technik ist bereits verfügbar und bietet neben der Erfüllung gesetzlicher Pflichten auch Komfortvorteile, denn Vor-Ort-Termine für die Ablesung entfallen künftig. Zudem greift der Effekt auf die CO2-Reduktion früher. Es empfiehlt sich daher die Umrüstung noch vor 2026 anzugehen.
 
Dritte Auswirkung: Interoperabilität und Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)
Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen HKVO muss neu eingebaute Messtechnik interoperabel funktionieren. Das bedeutet, dass die Fernauslesung der Verbrauchswerte auch durch Dritte erfolgen kann. Zum selben Zeitpunkt müssen neu installierte Geräte auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) angebunden werden können.
 
Vierte Auswirkung: Zusatzinformationen auf der Abrechnung
Auch bei der Rechnungsstellung ist eine Änderung zu beachten. So müssen den Bewohnern künftig zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Folgende Angaben muss der Messdienstleister künftig unter anderem auf der Rechnung ausweisen:

  • Anteil eingesetzter Energieträger sowie bei Fernwärmebezug auch Nennung der damit verbundenen Treibhausgasemissionen und des Primärenergiefaktors des Fernwärmenetzes
  • Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs in Bezug auf den Verbrauch des Vorjahres und eines entsprechenden statistischen Durchschnittsbewohners
  • Ausweisung von Steuern, Abgaben und Zöllen