Der Bundestag hat am 22.04.2021 über das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz beraten, welchem der Bundesrat am 07.05.2021 abschließend zugestimmt hat.
Im Vordergrund steht der Ausbau des Glasfasernetzes.
Die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen wurden, sollen zukünftig nicht mehr umlagefähig sein.
Die Übergangsfrist für die umlagefähigen Kosten für Gemeinschaftsantennenanlagen und Breitbandanschlüsse gemäß Betriebskostenverordnung endet am 30.06.2021. Ergänzend hierzu besteht ein Sonderkündigungsrecht für Eigentümer und Vermieter für bereits langjährig geschlossene Gestattungsverträge.
Ab dem 01.07.2021 entfällt das sog. „Nebenkostenprivileg“ (also die Umlagefähigkeit ebendieser Kosten) und die Mieter können selbst bestimmen, welchen Anbieter sie wählen oder aber ob sie ganz verzichten. Das heißt jedoch nicht, dass die Mieter von den Kosten entlastet werden.
Das Bereitstellungsentgelt für neue Glasfaserleitungen beträgt max. 60,00 € / Wohneinheit / p. a., regelmäßig für 5 Jahre, jedoch maximal auf 9 Jahre (also 540,00 €) begrenzt.
Der Bestandsschutz für bestehende Verträge gilt fort, bis die Hausverkabelung erneuert wird.
Mieter, die länger als 24 Monate in der Wohnung leben, können - sobald die neuen Regelungen in Kraft treten - den Kabelanschluss beim Vermieter kündigen und einen neuen Anbieter wählen, ohne den Anschluss doppelt bezahlen zu müssen.
Es ist damit zu rechnen, dass Empfänger von Sozialleistungen zukünftig ohne die Versorgung mit öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkprogrammen auskommen müssen, da diese Kosten dann nicht mehr (wie bisher) im Rahmen der Sozialleistungen übernommen werden.