Stille Nacht ......Schrille Nacht....!
Jedes Jahr vor Weihnachten geht es los:
Es wird aufgerüstet!!!!! Gnadenlos!!!!!
Grell blinkende Weihnachtssterne, quietschbunte Lichterketten die mit bunten Kunstkerzenbögen um die Wette leuchten, rot strahlende Plastikweihnachtsmänner die laut singend die Fassade hochklettern, gigantische Christbaumkugeln die den Bewuchs im Blumenkasten bereichern, überdimensionale Schlitten im Vorgarten, Rentiere auf dem Dach, musizierende Adventskränze überall..........!
Dekofreunde toben sich aus! Und die anderen?
Was tun wenn der Nachbar keine Grenze kennt? Wenn sich weihnachtliche Deko in Hausfluren, Treppenhäusern und Einfahrten türmt? Wenn man jeden Abend schon im Hausflur von penetrantem Printen, Tannen – oder Weihrauchgeruch begrüßt wird?
Sind dem Gestaltungswahn Grenzen gesetzt? Ja!!!! Natürlich!!
In der eigenen Wohnung kann jeder so viel dekorieren wie er will. Das gilt auch für die Fenster. Bei der Balkondeko ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Der weihnachtlichen Vorfreude wird dort Einhalt geboten, wo die Dekorationselemente nicht sicher angebracht sind, die Fassade beschädigt wird oder die Nachbarn belästigt werden. Das bedeutet: zur Befestigung des lebensgroßen Weihnachtsmannes keine Dübel in die Fassade bohren, das Schlafzimmer des Nachbarn nicht durchgehend mit weihnachtlichem Neon-Rot fluten und Weihnachtsmänner, Tannenbäume & Co richtig sichern!
Na wenn das alles ist? Nicht ganz!
Soweit den Vermieter die Illumination im Außenbereich nicht ganz so begeistert wie den Mieter, falls er diese sogar scheußlich findet, kann er die Deko aus dem Vorgarten, Garten, der Einfahrt und der Fassade verbannen. In öffentlichen, allen Mietern zur Verfügung stehenden, Bereichen hat der Vermieter ein Mitspracherecht. Er muss eine – aus seiner Sicht vorhandene – Verschandelung des Objektes nicht hinnehmen.
Wo ist die Grenze zwischen zulässigem und unzulässigem Gebrauch der Mietsache?
Hier kommt es u.a. auf die ortsüblichen Gebräuche an. Wenn also die gesamte Straße in gleißendes Licht getaucht wird, ist auch der bunte Weihnachtsbaum auf dem Dach kein Problem. Weit verbreitete Sitten sind zu akzeptieren; so sieht es das Landgericht Berlin! (65 S 390/09)
Unabhängig davon, sind die Grundbedürfnisse aller Adventsgegner zu beachten, d.h. ab 22.00 Uhr geht auch der Plastik Nikolaus schlafen und die übrigen blinkenden Schmuckstücke müssen abgeschaltet werden.
Was bedeutet das für Wohnungseigentümer? Wo ist die Grenze im Eigentum?
Das Landgericht Köln ( 29 T 205/06) wies einen Lichterfreund ab, der sich gegen das Verbot von Lichterketten durch die Gemeinschaft wehrte. Das Gericht bewertete die Lichterkette aufgrund der Gesamtumstände als eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer zustimmen müssen.
Hier lohnt sich ein Blick in die jeweilige Teilungserklärung! Zählt die ausgewählte Deko-Fläche zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum???
Zusammenfassend lässt festhalten:
Weihnachtsmuffel haben schlechte Karten soweit sich der Deko-Freund an gewisse Regeln hält!
Und noch was:
Wenn der Weihnachtsschmuck bei Sturm etc. herunterfällt und Passanten verletzt liegt die Haftung uneingeschränkt bei demjenigen, der die Deko montiert hat!!!!!