Liebe Eigentümer, liebe Kunden,
anliegend der Entwurf der für Wohnungseigentümergemeinschaften relevanten Passagen eines geplanten Notstandsgesetzes, welches in Kürze in Kraft treten soll. Bitte beachten Sie aber, dass dies kein offizielles Dokument des Bundesjustziministeriums ist.
§ x
Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Weitere Notkompetenzen in Bezug auf Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen wird es nicht geben, weil diese nach Ansicht des Ministeriums bereits über die Notgeschäftsführungsbefugnis gegeben seien.
Das Bundesjustizministerium teilte soeben auch mit, dass die Unmöglichkeit der Durchführung einer Versammlung natürlich auch die entsprechende Pflicht des Verwalters aus § 24 WEG suspendiert. Es sind daher für Verwalter keine Kündigung oder Schadensersatzansprüche wegen der Nichtdurchführung der Versammlung zu befürchten.
Dr. Klaus Vossen
Geschäftsführer
Entwurf des Notstandsgesetzes.pdf