Sommer - Sonne - Balkonzeit !!!!!!

Info: 29.07.2013 in Allgemein

Wer einen Balkon hat, der ist König??? Grillen, nahtlos bräunen, pflanzen, feiern ...... wie und wann immer man will?

Von wegen – wer übertreibt, riskiert die Kündigung. Es ist längst nicht alles erlaubt. Das Mietrecht räumt den Nachbarn und dem Vermieter ein nicht unerhebliches Mitspracherecht ein.

Grundsätzlich hat der Mieter auf seinem Balkon die gleichen Rechte wie in der Wohnung. Der Balkon ist mitvermietet; er gehört zur Wohnung. Er kann den Balkon mit Balkonmöbeln, Sonnenschirmen etc. einrichten so wie es gefällt.

Na also! Wo ist dann das Problem?

Das Problem beginnt bei der ersten Grillparty zu der nicht alle Nachbarn eingeladen sind!

Geht man davon aus, dass das Grillen nicht schon im Mietvertrag untersagt ist (in diesem Fall riskiert man bei einem Verstoß eine Abmahnung oder sogar die Kündigung) und sich 20 hungrige Gäste nach 22.00 Uhr noch um den stark qualmenden Holzkohlegrill scharen, während sich das angrenzende Schlafzimmer des Nachbarn beständig blau färbt.........ist die zu akzeptierende Grenze sicherlich überschritten!

Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz?

Tatsächlich möglich und teuer! Zieht Grillqualm konzentriert in die Wohnung des Nachbarn, kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Damit der Grillabend kein unschönes und vorzeitiges Ende nimmt, sollte daher die Rauchentwicklung in Grenzen gehalten oder direkt auf einen Elektrogrill zurückgegriffen werden. Gegen „kontrolliertes Grillen“ kann der Nachbar nichts einwenden.

Die Rechtsprechung ist hier nicht ganz einheitlich. Nach dem Amtsgericht Bonn darf einmal pro Monat gegrillt werden, allerdings muss der Nachbar 48 Stunden vorher informiert werden. Das Landgericht Stuttgart erlaubt 6 Stunden oder 3 Grillabende. Das Bayrische Oberlandesgericht hält fünf Grillpartys für tolerabel.

Wenn der Grill schon aus ist, bleiben die Gäste........!

Hier die gute Nachricht! Einer Party auf dem Balkon steht das Mietrecht nicht entgegen!

Um 22.00 Uhr ist allerdings Schluss. Ab 22.00 Uhr beginnt die Nachtzeit, auf die der Nachbar ein Anspruch hat. Ab dann gilt: Zimmerlautstärke!

Wenn die Sonne scheint – gibt es was Schöneres als draußen getrocknete Wäsche? Für den Trocknenden nicht, aber vielleicht für den Nachbarn?

Kann sich der Nachbar gegen die im Wind flatternden Unterhosen wehren?

Er kann! Grundsätzlich gehört das Trocknen der Wäsche zum vertragsgemäßen Verbrauch. Das gilt für Wäsche, die auf Wäscheständern hinter der Balkonbrüstung hängt. Wäschetrockengestelle außerhalb des Balkons dürfen ohne Einwilligung des Vermieters jedoch nicht angebracht werden.

Achtung: Etwas anderes gilt für Eigentumswohnungen. Aufgrund der sog. Wohlverhaltensklausel des § 14 Nr.1 WEG können Wohnungseigentümer von ihren Miteigentümern verlangen, dass sie von dem unästhetischen Anblick mach eines Wäschestücks verschont bleiben.

Nackte Tatsachen auf dem Balkon?

FKK-Freunde, die ihre Passion auf dem Balkon ausleben möchten, sollten hiervon besser Abstand nehmen; zumindest soweit der Balkon einsehbar ist. Wer es dennoch nicht lassen kann, riskiert eine Geldstrafe oder eine Anzeige. Das gilt unabhängig davon wie verlockend der Anblick auch sein mag.

Das Amtsgericht Merzig sieht das anders: Danach kann sich jeder Mieter auf seinem Balkon so bewegen wie er möchte.

Aber was dann? Kein Problem: Man bringt einfach einen umfassenden Sichtschutz an?

Vorsicht: Es dürfen keine Sichtschutzeinrichtungen angebracht werden, die den optischen Eindruck des Objektes beeinträchtigen. Gegen eine unauffällige Abspannung, die die Balkonbrüstung nicht überragt und sich harmonisch zur Farbe der Fassade verhält, wird in der Regel nichts einzuwenden sein.

Achtung: Auch das Anbringen einer Markise geht nur mit Erlaubnis des Vermieters.

Vielleicht erreicht man den gewünschten Sichtschutz durch üppige Bepflanzung?

Zur Freude aller Hobby-Gärtner sind Blumenkästen auf dem Balkon erlaubt.
Aber:
Auch für die Bepflanzung gibt es Vorschriften. Gestattet sind Bepflanzungen im Innenbereich innerhalb der Brüstung oder in bereits vom Vermieter angebrachten Blumenbehältnissen am Balkonrand. Von einem Mammutbaum etc., der die Statik des Balkons in Frage stellt, sollte jedoch Abstand genommen werden.
Möchte der Mieter unbedingt Pflanzkästen im Balkonaußenbereich anbringen, ist der Vermieter zu fragen. Unabhängig davon ist darauf zu achten, dass die Kästen ordnungsgemäß befestigt sind so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Mitbewohner oder Passanten gefährden.
Beim Gießen der Pflanzen sollte der unterhalb wohnende Nachbar vor unfreiwilligem Duschen bewahrt werden. Auch sollte der Bewuchs nicht zu einer Totalverdunkelung der unteren Wohnung führen. Stark wuchernde hängende Pflanzen sind regelmäßig zurückzuschneiden.
Eine Beeinträchtigung durch normales Gießverhalten und normalen Blütenflug muss der Nachbar hinnehmen.

Was ist, wenn das langersehnte Fußballspiel an einem wunderschönen Sommerabend übertragen wird?
Natürlich muss der Fernseher raus!
Schwierig wird es, wenn der Nachbar gerade an diesem Abend Ruhe und Entspannung sucht.
Auch hier gilt: Nach 22.00 Uhr – Nachtruhe! Zimmerlautstärke!
Will man die zweite Halbzeit dennoch draußen zu Ende sehen, darf der Nachbar die Polizei wegen Ruhestörung rufen und diese kann eine Geldbuße verhängen.

Wenn der Sommer da ist, will man natürlich auch die vierbeinigen Mitbewohner daran teilhaben lassen. Verständlich – aber verboten!

Hunde und Katzen haben auf dem Balkon nichts zu suchen!

Sie dürfen dort nicht dauerhaft gehalten werden. Auch Kleintiere wie Hamster, Singvögel etc. können den Balkon nur genießen, soweit kein Geruch, Uringestank oder Gezwitscher die Mitbewohner belästigt.