BGH pro Hund und Katze

Info: 08.07.2013 in Allgemein

BGH pro Hund und Katze!!!!!!

Kein generelles Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen!

Struppi und Miezi sind nicht immer beliebt bei Vermietern. Die Wohnungssuche mit „tierischem Anhang“ wird oft erschwert.
Was nun, wenn ein Mietinteressent das Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ignoriert und der vierbeinige Untermieter mit einzieht?
Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Az. VIII ZR 168/12) am 20.03.2013 klar geäußert:
„Eine Klausel im Mietvertrag, wonach Hunde und Katzen generell nicht gehalten werden dürfen, ist gem. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam“!

Was bedeutet das? Hat nun jeder Mieter das Recht auf einen Bernhardiner?

Nein!
Die Haltung eines Tieres bleibt eine Einzelfallentscheidung. Mieter können auch künftig Hunde oder Katzen nicht ohne jegliche Rücksicht auf andere halten. Zwar stellt der BGH klar, dass den Vermieter die Pflicht trifft, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zu gewähren, gleichzeitig habe jedoch eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Gegenstand dieser Abwägung sind die Belange des Mieters, Vermieters, der Hausgemeinschaft und der Nachbarn. Auch die Grundsätze des Tierschutzes und der artgerechten Haltung müssen berücksichtigt werden.

Konsequenz
Der Vermieter muss sich nun immer mit dem konkreten Bedürfnis des Mieters zur Tierhaltung auseinandersetzen!

Maßstäbe
Eine Interessenabwägung wird zwangsläufig dazu führen, dass ein Neufundländer im Wohnzimmer einer 2-Zimmer-Wohnung die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs sprengt. Gleiches gilt für die Haltung des Zwergkrokodils in der Badewanne - etc.
Auch künftig müssen Vierbeiner sich benehmen. Die Belästigung von Mitbewohnern, ob durch Kläffen oder Sonstiges, kann dazu führen, dass der tierische Untermieter ausziehen muss.

Werden die Gerichte überflüssig?
Nein!
Fest steht, dass eine Einzelfallbewertung erfolgen muss, das Ergebnis dieser Abwägung unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle!

Ist die Entscheidung des BGH revolutionär und unerwartet?
Nein!
Die vorgenannte Entscheidung ist zwar neu, weil es erstmals um ein „generelles“ Tierhaltungsverbot in Mietvertragsformularen geht; unerwartet ist sie nicht. Eine entsprechende Entscheidung erging bereits am 14.1.2007 im Hinblick auf die Haltung von Kleintieren.
Damals stellte der BGH klar, dass ein generelles Verbot von Kleintieren nicht zulässig ist.