Bereits im September (2/9) haben wir Ihnen in unseren News alle wichtigen Informationen und besonders auch Ihre Pflichten als Vermieter im Hinblick auf das neue Meldegesetz mitgeteilt: Jetzt wird es ernst. Am Sonntag, dem 1. November, tritt das Gesetz in Kraft.
Gerne möchten wir Sie daher noch mit dem beigefügten Formular in Ihren Pflichten unterstützen (siehe Download).
Denken Sie bitte daran, dass die Vermieterbescheinigung über einen Ein- oder Auszug eines Mieters schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug erteilt werden muss.
Sollten Sie mit Ihrem Hausverwalter einen Vertrag über Sondereigentumsverwaltung abgeschlossen haben, so wird sich dieser natürlich um die fristgerechte und vollständige Erstellung der Bescheinigung kümmern.
Achtung: Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.