Dies müssen Sie als Vermieter wissen:
Aufgrund des hohen Flüchtlingsstroms gibt es bereits Politiker wie Bayerns Sozialministerin Emilia Müller, die an private Vermieter appellieren, Wohnungen an anerkannte Asylbewerber zu vermieten, um somit wieder Platz in den Gemeinschaftsunterkünften zu schaffen.
Nur anerkannte Asylbewerber bzw. Flüchtlinge sind wohngeld- und sozialleistungsberechtigt. Zudem darf nicht jeder Asylbewerber wohnen, wo und wann er will.
Zuvor müssen bestimmte bürokratische Prozesse durchlaufen werden.
Ausländer, die einen Asylantrag in Deutschland stellen, müssen zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung (häufig eine Gemeinschaftsunterkunft) wohnen.
Sobald ein bisher nicht anerkannter Asylbewerber irgendwo anders hinziehen möchte, benötigt dieser zuerst eine behördliche Genehmigung, um an seinen Wunschort bzw. in eine private Unterkunft ziehen zu dürfen.
Grundsätzlich darf ein Asylbewerber erst nach 4 Jahren ausziehen
In Bayern dürfen Asylbewerber erst in eine Privatwohnung ziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen bestreiten können oder wenn medizinische oder familiäre Gründe vorliegen (s. Artikel 4 Aufnahmegesetz).
Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern dürfen sofort nach dem Abschluss des behördlichen Erstverfahrens ausziehen, sofern sie rechtstreu und die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Alle anderen Personen dürfen erst vier Jahre nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens ausziehen.
Wenn Ihr Mieter einen Flüchtling aufnehmen will
Inwieweit Ihr Mieter einen Flüchtling als Untermieter aufnehmen kann, regelt § 553 BGB fuer Wohnungsmieter. Die Voraussetzungen dazu sind:
- Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben
- Dass Interesse zur Untervermietung ist erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden
- Es dürfen keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Untervermietung sprechen.
Inwiefern die Unterstuetzung von Flüchtlingen als berechtigtes Interesse gilt, ist gerichtlich bisher nicht geklärt. Aufgrund der Wohnungsnot koennte dies positiv beschieden werden. Nach solch einer Entscheidung waeren Sie verpflichtet, dem Mieter die Untervermietung zu genehmigen.
Untervermietung ist vielfach nicht ganz selbstlos. Da der Mieter in der Regel dafür Geld nimmt, können auch Sie einen Untermietzuschlag von Ihrem Mieter fordern.
Flüchtlinge als Mitbewohner: Darf der Mieter dies?
Ihr Mieter darf Verwandte oder seinen Lebensgefährten ungefragt in seine Wohnung aufnehmen. Ihnen als Vermieter muss er lediglich den Zuzug anzeigen. Als Vermieter können Sie einen Zuzug ablehnen, wenn eine Überbelegung droht oder die Wohnung vertrgaswidrig gebraucht wird.
Sollte Ihr Mieter jedoch fremde Menschen im Rahmen einer Hilfsaktion aufnehmen, muessen Sie dies nicht hinnehmen: Ihr Mieter muss Sie dazu unbedingt um Erlaubnis bitten.
Aber : Lehnen Sie u. Umständen vorschnell ab, spielen Sie einem Mieter mit einem Zeitmietvertrag gegebenenfalls ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu, da humanitäre Gruende als 'berechtigtes Interesse' fuer das Ueberlassen von Wohnraum an wildfremde Menschen gewertet werden koennte. Bisher gibt es dazu jedoch keine Entscheidung.
Wenn ein Flüchtling eine Wohnung bei Ihnen mieten will
Auch hier muessen Sie darauf achten, ob der künftige Mieter bereits als asylberechtigt anerkannt ist, denn nur dann koennen Sie mit ihm einen Mietvertrag abschließen.
Bei noch nicht anerkannten Flüchtlingen mit unklarem Status gilt: Asylsuchende müssen während des Registrierungsverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben und dürfen (in der Regel) erst nach einem erfolgreich gestellten Asylvertrag aus der Sammelunterkunft ausziehen.
Daher koennen Sie meistens nur einen Mietvertrag mit der zuständigen Kommune abschließen. Diese ist fuer die Unterbringung zuständig und mietet dafuer in der Regel Gewerberäume als Gemeinschaftsunterkuenfte an.
Der Mietvertragspartner waere dann nicht direkt der bisher nicht anerkannte Asylbewerber, sondern die Kommune.
Wenn die Stadt Wohnraum fuer Flüchtlinge bei Ihnen anmieten will
Aber auch wenn die Kommune bei Ihnen Wohnraum anmietet, um diesen Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, handelt es sich bei dem Mietvertrag um einem Gewerberaummietvertrag. Dies bedeutet fuer Sie als Vermieter, dass damit der Kündigungsschutz und die Mietpreisbremse nicht gelten.
Was gilt, wenn Sie Flüchtlinge kostenlos bei sich einziehen lassen.
Lassen Sie einen Flüchtling ohne Mietvertrag bei sich wohnen, haben diese rechtlich den Status von Gästen.
Allerdings ist das bei den Kommunen nicht gern gesehen. Da Sie den Flüchtling ohne Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen vor die Tuer setzen können.
Aus diesem Grunde pochen viele Kommunen auf einen Mietvertrag mit Kündigungsfristen.
Sollten Sie möbliert vermieten, sind die Kündigungsfristen kuerzer als bei normalen Mietverträgen. Zudem können Sie kündigen, ohne einen Kündigungsgrund angeben zu müssen.
Die Haltung des Finanzamts zur Wohnungsueberlassung
Eine kostenlose Wohnungsueberlassung könnte sich steuerlich negativ auswirken, falls Sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen wollen, denn wer keine Mieteinnahmen hat, kann natürlich auch keine Kosten absetzen.
Dies gilt auch, wenn Sie zu günstig vermieten, dann müssen Sie unter Umständen einen Werbungskostenabzug hinnehmen.