Zum 1. November 2015 gilt ein neues bundeseinheitliches Meldegesetz (BMG).
Das Gesetz regelt die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten wie auch Melderegisterauskünfte. Ordnungswidrigkeiten und besonders auch die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen.
Das neue Meldegesetz sollte eigentlich zum 1. Mai 2015 in Kraft treten, doch es musste aufgrund mehrfacher Einsprüche verschoben werden.
In der ursprünglichen Fassung gestattete das Gesetz den Behörden, Daten der Bürger leichter weitergeben zu dürfen. Dagegen sprachen sich nicht nur die Datenschützer aus, sondern auch der Bundesrat. Somit wurde die erste Regelung gestoppt und wird mit diversen Änderungen zum Beginn des November 2015 gültig.
Das neue Meldegesetz beinhaltet auch Pflichten für Vermieter. Danach müssen Sie künftig ihrem Mieter beim Aus- und Einzug eine Bescheinigung ausstellen. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen droht ein Bußgeld.
- Einzuhaltende Fristen
Die Bestätigung über den Ein-oder Auszug eines Mieters muss innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden.
- Art der Datenübermittlung
Die Vermieterbescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form erfolgen. Diese muss dann entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.
- Pflichtdaten der Bescheinigung
Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Person
- Bußgeldregelung
Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft Eigentümer oder beauftragte Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder aber nicht rechtzeitig ausstellen.
Achtung: Besonders teuer wird es, wenn eine Wohnanschrift für die Anmeldung eines Dritten angeboten oder zur Verfügung gestellt wird, obwohl der tatsächliche Bezug der Wohnung durch diesen nicht gegeben ist. Die Ausstellung von sogenannten Gefälligkeitsbescheinigungen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann
gemäß § 54 Abs. 1, 3 BMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.