Novelle der Heizkostenverordnung
- Erfassungsgeräte müssen den aktuellen Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprechen. Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunsterprinzip arbeiten und vor dem 1. 7. 1981 (für preisgebundenen Wohnraum vor dem 1. 8. 1984) montiert wurden sowie Warmwasserkostenverteiler sind ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig. Diese Geräte müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden.
- Die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge muss ab dem 31.12.2013 durch einen Wärmezähler erfasst werden.
Novelle der Trinkwasserverordnung
Vermietete Wohngebäude mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage und einem Speichervolumen von mehr als 400 l und / oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der weitest entfernten Zapfstelle, müssen erstmalig bis zum 31.12.2013 auf Legionellen untersucht werden. Diese Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser.
Rauchwarnmelderpflicht in NRW
Die Landesregierung führte die Rauchmelderpflicht in NRW zum 01. April 2013 ein. Ab diesem Tag müssen alle Neubauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2017.
Die Rauchmelderpflicht schreibt für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeden Flur, der als Rettungsweg zum Verlassen von Wohnräumen dient, einen Rauchmelder vor.
Verantwortlich für die Anschaffung und den Einbau ist der Eigentümer der Wohnung. Die Kosten für die Wartung und den Batteriewechsel trägt der Mieter. Die Neuanschaffung im Falle eine Defektes ist vom Eigentümer zu veranlassen.