Für Balkoninhaber sind Blumenkästen häufig eine vielgeliebter Anblick. Allerdings können diese für die Bewohner darunter zum Problem werden. Genau dann , wenn beim Gießen der Blumenkästen die Bewohner des unteren Balkons das Giesswasser als "Regen" abbekommen.
Es gibt zahlreiche Streitfälle und sogar Urteile dazu, was geduldet werden muss oder was zu unterlassen ist.
Grundsätzlich darf ein Eigentümer / Mieter Blumenkästen an seinen Balkon anbringen und seine Blumen gießen. Dies gehört zur zulässigen Nutzung des (Miet-) Eigentums. Blumenkästen am Balkon gehören zur vertragsgemäßen Nutzung.
Dabei Ist es als unvermeidbar und sozialadäquat hinzunehmen, dass beim Blumengießen Wasser herabtropft bzw. herunterläuft.
Zwischen Eigentümern gilt zudem jedoch das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dadurch ist der Eigentümer verpflichtet , so lange mit dem Gießen seiner Blumen zu warten, bis sich erkennbar keine Personen mehr auf dem darunter liegenden Balkon bzw. der Terrasse befindet( LG München I, Urteil vom 15.09,2014, 1S 1836/13 WEG).
Insgesamt sollten also Mieter und Eigentümer im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme darauf achten, dass sich beim Blumengießen auf dem unteren Balkon oder der unteren Terrasse keine Leute befinden.